Winker / Blinker, Teil 2

 Blinker und Winker, Teil 2 

 

Themen auf dieser Seite:

- Der Winker als "Zusatzlblinkleuchte"
- Umverdahtung, damit der Winker blinkt
- 6 Volt Winker an 12 Volt anschließen

 

Alte Autos haben Winker. Oder hatten mal welche, die Mitte der 60er Jahre ausgebaut oder stillgelegt wurden. Der DKW jedenfalls hat sie noch heute und er hatte nie Blinker. Nicht vorn, nicht hinten, nicht an der Seite. Und im Armaturenbrett folglich auch keine Kontrollleuchte dafür.

Im Blinkbetrieb werden die jeweiligen Blinkrelais mit drei Glühlampen belastet, dies sind vorn und hinten jeweils 18 oder 21 Watt (je nach Leuchtentyp) und im Winker normalerweise 3 Watt.


Damit wird ein "normales" Blinkrelais problemlos fertig.

DOWNLOAD WARNBLINKSCHALTUNG
Die Verdrahtung der Schaltung im Bild oben links wird mit konventionellen Mitteln (Verkabelung mit Steckkabelschuhen oder Schraubklemmen an Kfz-Relais) schnell unübersichtlich. Deshalb wurde eine Platine mit Schraubklemmen entworfen.
Warnblinkschaltung_Vers_3a.pdf
PDF-Dokument [1.0 MB]

Im Bild rechts ist die fertige Platine mit Aludeckel (=gleichzeitig Kühlkörper für die 1Ω-Widerstände) und Schraubanschlüssen zu sehen.

 

Wenn die Blinklampe im Winker(!) nicht mehr funktioniert, weil sie z.B. durchgebrannt ist, wird dies dem Fahrer nicht angezeigt - die Kontrollleuchte für den Fahrtrichtungsanzeiger funktioniert normal weiter und die Blinkfrequenz wird nicht erhöht.

In § 54 StVZO wird zwar verlangt, dass die Wirksamkeit der Blinkleuchten dem Fahrer angezeigt werden muss, § 54 regelt aber auch, dass dies nicht für seitliche Zusatzblinkleuchten gilt. Wegen der mit 3 Watt sehr schwachen Lampen in den Winkern können diese als solche seitliche "Zusatzblinkleuchten" aufgefasst werden, deren Wirksamkeit dem Fahrer eben nicht angezeigt werden muss.

 

Die oben vorgeschlagene Schaltung dürfte demnach den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden. Diese Ansicht sollte aber rechtzeitig mit dem Prüfer geklärt werden, der für das Auto eine Abnahme nach §21 StVZO (Vollabnahme) durchführen soll.

 

Im Fall meines DKW war das nach kurzer, zunächst etwas kontroverser und dann sehr sachlicher Erörterung mit dem Sachverständigen kein Problem. Das ist aber keine Garantie dafür, dass sich ein anderer Sachverständiger eventuell nicht überzeugen lässt!

Die Bauartgenehmigung des Winkers, im Fall des DKW-F5 Reichsklasse mit der Nummer ~~~K2652, könnte nach Ansicht eines Prüfers möglicherweise erlöschen, wenn der Winker wesentlich verändert wird (ich habe ja bereits auf der vorigen Seite erklärt, dass eine Umverdrahtung nötig ist).

 

Hierzu soll an dieser Stelle eine Argumentationshilfe gegeben werden: "wesentlich" sind in jedem Fall die lichttechnischen Eigenschaften einer Leuchte (Helligkeit, Blendung, Abstrahlcharakteristik, Lichtfarbe). Und die verändern wir nicht.

 

Ob die Umverdrahtung des Winkers mit dem Ziel, den Hubmagneten unabhängig von der Lampe zu betreiben, eine wesentliche Änderung darstellt, die zum Erlöschen der Bauartgenehmigung führt, lässt sich kontrovers diskutieren. Ich würde das bezweifeln. Jedenfalls werden durch diese Maßnahme die lichttechnischen Eigenschaften definitiv nicht tangiert.

 

Insofern liegt die Einschätzung nahe, dass eine solche Modifikation als unwesentlich anzusehen ist und die Bauartgenehmigung nicht erlischt. Als Folge dieser Einschätzung wäre der Betrieb der (blinkenden) Winker statthaft, da der Grundsatz des § 22 StVZO, dass nur bauartgenehmigte Leuchten verwendet werden dürfen, erfüllt bleibt.

"Mein" Gutachter war allerdings zunächst der Ansicht, dass die Bauartgenehmigung auch die bestimmungsgemäße Verwendung einschließt. Selbst wenn wir also die Lampe nur von außen abweichend anschließen und so einen Winker, der von sich aus nicht blinkt, eben doch blinken lassen, dann wird dieser Winker halt nicht mehr bestimmungsgemäß eingesetzt. Verständliches Beispiel: wenn jemand eine (verbotene) 100-Watt-Halogenlampe in einen (zulässigen) Scheinwerfer hinein steckt, wird der an sich bauartgenehmigte Scheinwerfer dadurch unzulässig.

 

Wir konnten uns aber dann doch einigen, dass es keine bestimmungsfremde Verwendung ist, wenn nur die Glühlampe intermittierend mit Strom versorgt wird - genau das passiert mit den "normalen" heutigen Blinkleuchten ja auch...

 

Es kommt halt auf den Prüfer an, und wie man mit ihm verhandelt. Generell gilt ja: wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es heraus. Also immer schön sachlich bleiben!

 ERGÄNZUNG IM JULI 2016:  nach dem "ADAC Oldtimer-Ratgeber"* gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1954 keine BAG**-Pflicht für lichttechnische Einrichtungen (§22a StVZO) und erst bei Erstzulassungen ab dem 01.04.1957 eine BAG-Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger. Das bedeutet, dass für für meinen DKW (EZ 1937) die Winker überhaupt keine Zulassung haben müssen und deshalb auch modifiziert werden dürfen. Bei anderen Fahrzeugen hängt dies von der Erstzulassung ab - viele Sachverständige haben diese Übergangsfristen nicht spontan im Bewusstsein.

 

*) Herausgeber ADAC München, Johann König, ADAC Klassik Interessenvertretung, Ausgabe 1. März 2016, Seite 106 **) BAG = Bauartgenehmigung.

 Winker für 6 Volt an 12 Volt 

 

Winker verbrauchen sehr viel Strom für den Antrieb der Schwenkmechanik bzw. für die Hubmagnete und deren Spulen.

 

Der Magnetantrieb im Bosch-Winker des DKW F5 genehmigt sich bei 6 Volt einen Strom von 6 Ampere. Dies entspricht einer Leistung von 36 Watt, plus Glühlampe (3 Watt). Die Hubspule wird dadurch in kurzer Zeit sehr warm und ist für Dauerbetrieb nicht ausgelegt. Sie kann deshalb bei längerem Betrieb durchbrennen!

 

Bei 7,7 Volt (das ist die Reglerspannung des DKW F5) fließt sogar ein Strom von 7,7 Ampere, das enspricht 59 Watt - die Wärmeleistung eines kräftigen kleinen Lötkolbens!

 

Ein Betrieb von 6-Volt-Winkern an 12 Volt ist deshalb nicht so ohne weiteres möglich, da die Spulen bereits bei 12 Volt 144 Watt Leistung verheizen würden und bei 14 Volt (Reglerspannung) knapp 200 Watt (Heizplatte auf kleinster Stufe).

 

Die Winker kommen dann "heraus geschossen" und die elektrische Leistung wird praktisch vollständig in Wärme umgewandelt, sodass die Spulen innerhalb kurzer Zeit so stark überhitzt würden, dass sie durchbrennen. Das ist eine Sache von Sekunden!

 Fazit:  Winker für 6 Volt dürfen nicht an 12 Volt angeschlossen werden.

 

 Warnung:  um Himmels Willen gar nicht erst ausprobieren!

 

 Hinweis:  Um 6 Volt-Winker an 12 bis 14 Volt betreiben zu können, ist die Verwendung eines Vorwiderstandes der einfachste Weg. Wie das gemacht wird, lesen Sie hier:   "6-Volt-Winker an 12 Volt" 

 

weiter lesen mit "6-Volt-Winker an 12 Volt".

 

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