Das Licht und die StVZO

 böse StVZO 

 

zuerst einmal dürfen nach § 22 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) nur solche Leuchten am Auto angebaut werden, die über eine Bauartgenehmigung verfügen ("BAG"). Und zwar auch dann, wenn die Leuchte gar nicht vorgeschrieben ist, sondern "freiwillig" montiert wird. Eine solche Genehmigung ist an einem Prüfzeichen zu erkennen.

 

Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel, besonders bei Oldtimern.

Bild: Gerd Felderfoff, 2013

Die an historischen Fahrzeugen vorhandenen Leuchten hatten seinerzeit natürlich auch eine entsprechende Genehmigung, und diese gilt heute aber nur in Verbindung mit historischen Fahrzeugen aus dieser Zeit.

 

Ein Uralt-Schweinwerfer oder ein Winker mit Prüfzeichen (von damals) darf deshalb noch lange nicht einfach an ein modernes Fahrzeug montiert werden (aber wer macht das schon?).

Er würde wahrscheinlich die aktuellen Prüfvoraussetzungen gar nicht mehr erfüllen und (heute) keine Bauartgenehmigung mehr erhalten (ein Winker hat z.B. eine Glühlampe mit nur 3 Watt Leistung - früher okay, heute ein Witz!). Zu "seiner" Zeit hatte z.B. ein Uralt-Scheinwerfer die Bestimmungen erfüllt und darf deshalb an einem Auto "seiner" Zeit auch montiert sein. Viele Dinge funktionieren heute aber ganz einfach anders, und die alten Leuchten - auch wenn sie theoretisch zulässig sind - können manche Aufgaben nicht mehr erfüllen.

Winker mit Zulassungsnummer (Wellenlinie mit "K-Nummer")

Zum Beispiel können Winker halt nicht blinken, jedenfalls nicht so ohne Weiteres, und außerdem schreibt die StVZO heute vor, dass ein Auto vorn UND hinten Fahrtrichtungsanzeiger haben muss (mit gewissen Ausnahmen). Winker gab es aber nur einmal an jeder Seite, und damit geht der Ärger auch schon los

 Ausnahmen 

 

Es gibt aber Ausnahmen (Ergänzung 07/2016): nach dem "ADAC Oldtimer-Ratgeber"* gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1954 überhaupt keine BAG**-Pflicht für lichttechnische Einrichtungen (§22a StVZO); dies betrifft auch Fern- und Abblendlicht. Erst bei Erstzulassungen ab dem 01.04.1957 gilt eine BAG-Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger, und erst ab dem 01.01.1961 gilt eine BAG-Pflicht für Glühlampen in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht. Damit könnte es für alle Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1961 sogar legal sein, an sich unzulässige Glühlampen (H4-Lampen mit abweichendem Sockel) einzusetzen. Doch Vorsicht: erstens ist der Vertrieb solcher Lampen in Deutschland verboten, und zweitens betrifft das möglicherweise nur Lampen, die es damals schon gab (und H4 gab es noch nicht).

 

Auch ist es für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1961 zulässig, mit nur einer einzelnen Bremsleuchte ausgerüstet zu sein, wenn dies original so war. Für Erstzulassungen vor dem 01.01.1983 darf auch gelbes Bremslicht verwendet werden und vor dem 01.01.1970 durften Fahrtrichtungsanzeiger hinten auch rot sein. Alle diese Ausnahmen erleichtern die Auswahl einigermaßen authentischer Leuchten unter Umständen sehr.

 

*) Herausgeber ADAC München, Johann König, ADAC Klassik Interessenvertretung, Ausgabe 1. März 2016, Seite 106. **) BAG = Bauartgenehmigung.

 

Achtung: alle Hinweise auf dieser Internetseite erfolgen ohne Gewähr und dienen nur der Orientierung - bitte Aktualität und Zutreffen selbst überprüfen.

Eine einzelne Bremsleuchte hinten, zeitgenössische Nachrüstung Anfang der 50er.

Mein DKW F5 Reichsklasse hatte 1936 nur eine einzige Leuchte für Rücklicht und Bremslicht hinten links. Zu wenig für die StVZO von heute, denn die verlangt auf jeder Seite je ein Brems- und je ein Rücklicht. Nach den oben zitierten Übergangsvorschriften ist die serienmäßige Ausrüstung (oder zeitgenössische Nachrüstung) aber auch heute noch zulässig.

Denn es wäre natürlich zu schade, am Ende eines schönen alten Autos einen modernen blinkenden "Christbaum" zu montieren wie an einem UFO vom anderen Stern. Welche Schande...

 

Natürlich lockt da der Gedanke, vorhandene Leuchten umzubauen, damit diese vielleicht nicht nur für das Rück- und Bremslicht leuchten, sondern auch blinken können. Je nach Datum der Erstzulassung kann dies erlaubt sein oder auch nicht.

 Ausnahmen 

Erstzulassung Bedeutung / Auswirkung / Ausnahme
vor 01.01.1954 keine BAG-Pflicht für lichttechnische Einrichtungen, erst danach (s.u.)
ab 01.01.1954 BAG-Pflicht für Schluss- und Bremslicht und für Rückstrahler, davor nicht
ab 01.01.1954 BAG-Pflicht für Scheinwerfer (Fern- und Abblendlicht), davor nicht
ab 01.01.1954 BAG-Pflicht für Kennzeichenleuchten, Begrenzungs- und Parkleuchten
ab 01.01.1957 BAG-Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger, davor nicht
vor 01.04.1957 Winker mit gelbem Blinklicht zulässig (Länge bis 400cm u. Breite bis 160cm)
vor 01.04.1957 gelbe Pendelwinker zulässig (Länge bis 400cm und Breite bis 160cm)
ab 01.01.1961 BAG-Pflicht für Glühlampen (in Scheinwerfern mit asymm. Abblendlicht)
ab 01.01.1961 BAG-Pflicht für Nebelscheinwerfer
vor 01.07.1961 eine Bremsleuchte zulässig, wenn dies ab Werk serienmäßig war
vor 01.01.1963 gelbes Bremslicht zulässig
vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger hinten auch rot zulässig
vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht in einer Leuchte zulässuig (Einkammerleuchte)

© ADAC (auszugsweise zitiert), Quelle: ADAC Oldtimer-Ratgeber, Johann König, Herausgeber: ADAC München (ADAC Klassik Interessenvertretung), Ausgabe vom 1. März 2016, Seite 106. | BAG = Bauartgenehmigung.

 Schließlich gibt es noch  die Möglichkeit der so genannten "Zweikreis-Blinkanlage", bei der ein und dieselbe Lampe leuchten und blinken kann, diese ist aber erstens schaltungstechnisch nicht so einfach, besonders im Zusammenhang mit der Warnblinkanlage, und zweitens blinkt es dann hinten rot. Die StVZO verlangt grundsätzlich zwar gelbes Blinken - für Oldtimer gibt es aber die oben aufgeführten Ausnahmen. Vor allem eine rot blinkende Warnblinkanlage finde ich jedoch für andere Verkehrsteilnehmer verwirrend, und dass ein Auto von 1936 oder 1953 einmal liegen bleibt, ist so unwahrscheinlich nicht.

 

In jedem Fall ist es ratsam, von Anfang an den Sachverständigen, der eines Tages die Vollabnahme nach §21 StVZO vornehmen soll, mit ins Boot zu nehmen.

 

mehr zum Thema "Leuchten umbauen / modifizieren".

 Es wäre eine Hoffnung wert, 

 

an einen Kfz-Sachverständigen zu geraten, der es mit dem § 22 StVZO nicht allzu ernst nimmt, und der Mitleid mit einem armen Oldtimer-Freund hat.

 

Aber es wäre ein Risiko -  und warum kompliziert, wenn's auch einfach geht:  deshalb suchte ich (vorrangig) nach Möglichkeiten, mit zulässigen Leuchten das Problem zu lösen. Ich habe eine Zweikammer-Leuchte von Hella für Rücklicht, Nummernschildbeleuchtung und Bremslicht verwendet, und zwar mit der Nummer 2SB 003 018-031 (rechts ohne Nummernschildbeleuchtung). Für den Fahrtrichtungsanzeiger habe ich die Leuchte 2BA 001 227-211 eingesetzt (in diesem Fall nur je eine* Leuchte rechts und links!). Diese Leuchten sind zwar nicht historisch authentisch, haben aber die so genannte Vollabnahme (§21 StVZO) beim TÜV auf Anhieb bestanden.

*)Nach StVZO genügt an Fahrzeugen, die nicht länger als 4,00 m und nicht breiter als 1,60 m sind, nur eine(!) Blinkleuchte an jeder Längsseite des Fahrzeugs.

 

Aber auch ich habe ein wenig "nachgeholfen" und die Streuscheiben (in der oberen Hälfte an sich gelb) von innen mit rotem Glühlampentauchlack (erhältlich bei Conrad Electronic) angepinselt. Das ist zulässig, da der Verlust der BAG (Bauartgenehmigung) bei Erstzulassung vor dem 01.01.'54 unschädlich ist, allerdings wären auch gelbe Bremsleuchten zulässig. Der Sachverständige hatte jedenfalls keine Einwände.

 

Für später ist ein Umbau auf "schönere" Leuchten immer noch möglich.

 Es gibt auch Nachbauten  von historischen Rückleuchten, schön verchromt und akkurat hergestellt: sie sehen aus wie anno dazumal, vereinigen aber Schlusslicht, Bremslicht und Blinklicht in einem Gehäuse. Bei manchen sind insgesamt drei Glühlampen eingebaut, manchmal zwei in einer Kammer. Die von der StVZO verlangte BAG (Bauartgenehmigung) haben nicht alle diese Nachbauten zu bieten - ich fand auf einem Oldtimertreffen einen Anbieter, der argumentierte, seine Leuchten seien dem ehemaligen Vorbild genau nachempfunden und entsprächen damit der seinerzeitigen Bauartgenehmigung  (eine Prüfnummer hatten die Leuchten aber nicht).

 

Schon dass der Nachbau mit dem Original identisch sein soll, erscheint fraglich, denn es gab damals gar keine Blinker. Wie auch immer: je nach Baujahr stellt sich dieses Problem gar nicht, denn vor 1954 war eine Bauartgenehmigung gar nicht verlangt.

 

Die vielleicht beste, aber anstrengendste und mitunter teuere Methode wäre es, auf Tauschbörsen, Oldtimermessen und im Internet nach zwei identischen alten Original-Leuchten für rechts und links zu suchen. Oft sind diese nur einzeln zu finden, es bereitet also Geduld, zwei gleiche zusammen zu suchen.

Und gelb blinken können die dann immer noch nicht.

 

Dann aber konnte ich bei einer Internet-Auktion zwei (Nachbau-) Leuchten günstig ersteigern, die über eine BAG-Nummer (~~~K23321) verfügen und Kennzeichen-beleuchtung, Blinkleuchte, Fahrlicht, sowie Bremslicht in einem Gehäuse vereinigen.

 

Sehen auch toll aus, leider ist aber kein Hersteller zu erkennen und die Leuchten sind mit völlig ungewöhnlichen Lampen bestückt (Zweifadenlampe 18W/18W), die nicht handelsüblich und für Rückleuchten auch gar nicht geeignet sind. Es passen zwar auch übliche 5W/18W-Glühlampen hinein, aber dann ist der Glühfaden seitlich versetzt. Die Qualität ist eine Frechheit - mit einem Wort: Murks. Ich bin nicht sicher, ob die Zulassung vielleicht gefälscht ist... Der Preis war allerdings absolut okay.

 

Ich habe mich vorerst für die "relativ neumodische" Hella-Leuchte entschieden, vielleicht schraube ich die "Murks-Leuchten" später einmal ans Heck, wenn das Problem mit den Glühlampen gelöst ist - wer schön sein will, muss leiden.

 Fazit:  grundsätzlich müssen alle Leuchten nach §22 StVZO eine Bauartgenehmigung ("BAG", an einer Prüfnummer erkennbar) haben, aber je nach Datum der Erstzulassung kann es Ausnahmen bzw. Übergangsvorschriften geben.

 

 Achtung:  Neben der Bauartgenehmigung sind noch weitere Vorschriften der StVZO einzuhalten (z.B. Art der Montage, Höhe über der Fahrbahn und bestimmte Abstände).

 

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